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EUBA SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „European Business Association“. Die offizielle Abkürzung ist „EUBA“.

(2) Der Sitz und die Verwaltung des Vereins befinden sich in Ludwigsburg, Deutschland. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. VR 726728

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ideologisch und politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Aufhebung steuerbegünstigter Zwecke wird das gesamte Vermögen des Vereins an den „BE AID e.V.“, der seinen Sitz in Köln/Kerpen hat, übertragen. Entscheidungen über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes getroffen werden, sodass in jedem Fall zuerst die Zustimmung des Finanzamtes für die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens eingeholt werden muss.

Der Verein verfolgt die folgenden Ziele und Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne wirtschaftliche Tätigkeit:

(1) Die Interessen der Unternehmer aller Branchen und Berufe gegenüber der Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung, Gewerkschaften und allen anderen gesellschaftlichen Gruppen zu vertreten. Der mittelständischen Wirtschaft soll gemäß ihrer Bedeutung für die Wirtschaft zu ihrem gebührenden Einfluss verholfen werden und damit gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, die wirtschaftliche Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen im europäischen Wirtschaftsraum zu fördern.

(2) Als Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft die Mitglieder praxisnah zu informieren, zu beraten und zu betreuen sowie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Unternehmern zu fördern.

(3) Unternehmer nachhaltig für den globalen Wettbewerb zu machen, insbesondere durch Innovationen in der Unternehmensnachhaltigkeit unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit, Schlüsseltechnologien und Produktentwicklung und die Erhöhung der externen Präsenz kleiner und mittlerer Unternehmen.

(4) Die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ist ebenfalls ein Ziel des Vereins. Ferner soll ein positives Bild von Unternehmen und Führungskräften in der Öffentlichkeit vermittelt werden.

(5) Die Förderung der Zusammenarbeit mit Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsorganisationen, wie Universitäten, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.

(6) Die Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen, insbesondere zwischen Deutschland und anderen europäischen Ländern.

(7) Unternehmern mit Sitz in Deutschland wirtschaftliche Chancen im europäischen Wirtschaftsraum und anderen Auslandsländern aufzuzeigen sowie wirtschaftliche Chancen für Investitionen in Deutschland zu demonstrieren.

(8) Unterstützung und Beratung in wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen, Hilfe bei der Gründung von Unternehmen und bei der Herstellung von Kontakten zu in- und ausländischen Partnern, sowohl im Inland als auch im Ausland.

(9) Der Verein fördert die Solidarität unter seinen Mitgliedern.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein ist in der Europäischen Union tätig und hat seine Ziele gemäß § 2 dieser Satzung gesetzt.

(2) Untergeordnete Vereine, die in Europa tätig sind oder Freiberufler mit dem gleichen Zweck, die die Satzung des Vereins anerkennen, können durch Beitragszahlung dem Verein beitreten.

(3) Der Verein arbeitet mit allen Gruppen deutscher und ausländischer Herkunft zusammen, um die Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Er setzt sich auch für eine stärkere Integration internationaler Selbstständiger in bestehende Organisationen ein. Insbesondere arbeitet der Verein mit anderen Vereinen oder Clubs zusammen, um diesen Zweck zu erreichen.

(4) Der Verein informiert seine Mitglieder über den bestehenden Rechtsrahmen und vertritt die Interessen der Mitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Es soll ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder geben. Nur die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht, das Präsidium zu wählen und gewählt zu werden. Die Zweigstellen (örtliche Vereine) des Vereins erwerben die ordentliche Mitgliedschaft direkt. Alle anderen Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder mit der Aufnahme, es sei denn, sie werden nur als Ehrenmitglieder aufgenommen. Die Ehrenmitgliedschaft ist kostenfrei.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Beschluss des Präsidiums erworben. Der Antrag sollte den Namen, das Alter, den Beruf und die Adresse des Antragstellers enthalten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss durch schriftliche Erklärung an ein Mitglied des Präsidiums mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums, wenn ein Mitglied die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt hat, wenn es die Anforderungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder wenn es mit seinem Beitrag trotz zweifacher Mahnung drei Monate im Verzug ist. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Eine Verletzung der Ziele und Interessen des Vereins liegt auch vor, wenn ein Mitglied entgegen der demokratisch-liberalen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland handelt oder nach einem Strafverfahren verurteilt wird.

(4) Dem Mitglied soll vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben werden. Gegen einen Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Präsidiums Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die übrigen Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Ehrenrat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren Vorsitzenden allein, in dessen Abwesenheit durch das ranghöchste Mitglied des Vorstands vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Bei postalischer Versendung ist das Datum des Poststempels entscheidend. Die Einladung per E-Mail ist zulässig. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse des Vereins gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% aller Mitglieder des Vereins muss das Präsidium innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag der Mitglieder muss den gewünschten Tagesordnungspunkt enthalten.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Beschlüsse sind offen mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen, sofern die Versammlung nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung ein zweites Mal durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag gewählt.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Abweichend von § 7 Absatz 4 bedürfen Satzungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

(2) Beschlüsse des Vereins bedürfen einer Vierfünftelmehrheit in der Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sein. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium aus den ordentlichen Mitgliedern. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl erfolgt geheim mit Stimmzetteln.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Präsidiums abwählen. Abweichend von Absatz (1) bedarf es hierfür einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden sollen.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Präsidiums und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet das Präsidium.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt alle zwei Jahre über den Haushaltsplan des Vereins, der vom Präsidium vorgelegt wird.

(6) Der Jahresabschluss und der Jahresbericht sind der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen, um über die Genehmigung und Entlastung des Präsidiums zu entscheiden. Gegebenenfalls bestellt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Präsidiums oder eines vom Präsidium eingesetzten Ausschusses sein darf und kein Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und vor der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 10 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus neun Personen: dem Präsidenten, dem Generalsekretär, sechs Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Präsidiumsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt wurden. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister.

(2) Das Präsidium • setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, • beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein, • nimmt den Haushaltsplan an, • erstellt den Jahresbericht, • führt alle laufenden Geschäfte des Vereins.

(3) Der Generalsekretär des Vereins wird vom Präsidium ernannt und ist für die Verwaltung der Geschäfte des Vereins im Auftrag des Präsidiums verantwortlich. Der Generalsekretär ist direkt und ausschließlich dem Präsidium verantwortlich. Der Umfang und die Einzelheiten seiner Befugnisse können in einer vom Präsidium zu erlassenden Geschäftsordnung festgelegt werden.

(4) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen, die schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht im Voraus mitgeteilt werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit muss der Präsident anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Dringliche Beschlüsse des Präsidiums können auch schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder diesem Verfahren schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail zustimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss der Präsident oder der Generalsekretär innerhalb einer Woche eine zweite Präsidiumssitzung mit derselben Tagesordnung und einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei der Präsident oder der Generalsekretär anwesend sein muss.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 11 Ehrenrat

Das Präsidium des Vereins kann aus den Mitgliedern einen Ehrenrat berufen. Seine Aufgabe ist es, das Präsidium in Fragen des Vereinszwecks zu beraten. Der Umfang und die Einzelheiten seiner Befugnisse können in einer vom Präsidium zu erlassenden Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 12 Vereinsfinanzierung

(1) Die notwendigen Mittel und Ressourcen des Vereins werden unter anderem beschafft durch:

• Mitgliedsbeiträge,
• Spenden,
• Zuwendungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften,
• andere satzungsgemäße Einnahmen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung. Für die Festsetzung der Höhe des Beitrags und den Fälligkeitstermin ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

§ 13 Zweigstellen

(1) Das Präsidium kann bei Bedarf Zweigstellen des Vereins in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland einrichten.

(2) Die Zweigstellen sind eigenständig organisiert und als rechtsfähige Vereine nach dem jeweiligen nationalen Recht konstituiert. Sie führen den Namen „European Business Association e.V. [oder Vereinsabkürzung des jeweiligen Staates], [Name des Sitzes]“.

(3) Das Präsidium hat das Recht, die Leiter der Zweigstellen zu ernennen oder abzuberufen. Durch Änderung ihrer Satzungen können die Zweigstellen das Recht zur Berufung und Abberufung ihrer Leiter zurückgewinnen.

(4) Die Zweigstellen führen das gleiche Logo und die gleichen Kennzeichnungen wie der Verein. Nur Zusätze, die den Sitz der Zweigstelle bezeichnen, sind zulässig.

(5) Das rechtliche Verhältnis zwischen dem Verein und der Einrichtung kann durch eine gesondert geregelte Koordinationsvereinbarung festgelegt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem heutigen Stand durch die Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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