Ersthelfer dürfen im Unternehmen nicht fehlen
Ein betrieblicher Ersthelfer besitzt verschiedene Aufgaben in Bezug auf Erste Hilfe.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und ihre Träger erhalten durch § 14 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vielfältige Aufgaben.
Diese dienen primär der Unfallverhütung und der Sicherheit am Arbeitsplatz. So verlangt § 23 Absatz 2 SGB VII, dass die Träger der Unfallversicherung für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfersorgen.
Doch was macht einen Ersthelfer im Betrieb eigentlich aus? Der vorliegende Ratgeber beantwortet diese Frage und liefert einen umfangreichen Überblick zur Thematik. Hier erfahren Sie, welche Gesetzesgrundlagen die Bestellung und Ausbildung der Ersthelfer bestimmen. Darüber hinaus kommt es zum Einblick in den Ausbildungsablauf und es wird geklärt, welche Erste-Hilfe-Mittel im Betrieb vorliegen müssen. Nicht zuletzt wird der Unterschied zum Betriebssanitäter aufgezeigt.
Das macht betriebliche Ersthelfer aus
In keinem Betrieb können Arbeitsunfälle völlig ausgeschlossen werden. Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen dazu, dass ein Mitarbeiter verunfallt, darf die anschließende Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht vergessen werden. Doch bevor es dazu kommt, hat die Erstversorgung des Verletzten höchste Priorität. Und hier kommt der betriebliche Ersthelfer zum Einsatz.
Führt ein Arbeitgeber ein Unternehmen mit mindestens zwei versicherten Mitarbeitern, ist dieser dazu verpflichtet, einen Betriebsersthelfer ausbilden zu lassen. Denn es gibt bestimmte Aufgaben, die ein Ersthelfer bewältigen muss. So ist er verantwortlich dafür, bei Unfällen Erste-Hilfe-Leistungen zu vollführen. Er muss also auf schwere Verletzungen, Ohnmachtsanfälle und Allergieschocks reagieren können. Außerdem ist ein betrieblicher Ersthelfer dafür verantwortlich, dem Rettungsdienst alle wichtigen Informationen zu übermitteln.
In Bezug auf die Planung und Umsetzung von Erste-Hilfe-Maßnahmen steht ein betrieblicher Ersthelfer in der Regel nicht alleine da.
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft schreiben Ersthelfer vor.
So ist oft ein Betriebsarzt vorhanden, an den sich die bestellten Helfer wenden können. Ansonsten muss auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterstützung leisten, wenn es der Ersthelfer wünscht.
Ein betrieblicher Ersthelfer sollte der Pflicht, die ihm auferlegt wurde, stets gewissenhaft nachkommen. Aber auch das zuständige Unternehmen darf in Bezug auf Ausbildung und Bestellung nicht fahrlässig agieren.
Andernfalls können sich unangenehme rechtliche Konsequenzen ergeben, wobei ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße bei leichten Vernachlässigungen drohen.
Weitaus heftiger können Strafen ausfallen, wenn mangelhafte oder gar fehlende Ausrüstung zu Gesundheitsschäden führt. Dadurch kann es zu einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung kommen.